Wenn die Miterben dazu kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen haben, hängt das Schicksal eines zur Verlassenschaft gehörenden GmbH-Geschäftsanteils nach Auffassung des Autors von dessen Teilbarkeit iSd § 843 ABGB ab. Während es bei Teilbarkeit mit Einantwortung zur Teilung komme, würden die Miterben im Fall der Unteilbarkeit eine Rechtsgemeinschaft iSd § 80 GmbHG bilden. Bei einer Rechtsgemeinschaft seien alle Mitberechtigten im Firmenbuch einzutragen, wobei die Anführung der Beteiligungsquoten nicht vorgesehen sei. Unteilbar sei der Geschäftsanteil nicht nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag einen Zustimmungsvorbehalt iSd § 79 Abs 2 GmbHG enthält und die Zustimmung nicht erteilt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 79 Ab 4 GmbHG bezüglich Mindestbetrag an Stammeinlage und Mindesteinzahlung nicht erfüllt sind. Auch der Umstand, dass die Summe der Werte der geteilten Anteile aufgrund des Verlustes von Rechten und Einflussmöglichkeiten deutlich hinter dem Wert des ungeteilten Anteils zurückbleibt, schließe die Teilbarkeit aus. IdR seien Geschäftsanteile aus diesem Grund unteilbar.