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Keine Pflicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Verwendung des ERV

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/209Zak 2020, 134 Heft 7 v. 22.4.2020

AußStrG: § 6 Abs 3

GOG: § 89c Abs 5 Z 1

Gem § 6 Abs 3 AußStrG ist der Kinder- und Jugendhilfeträger, der sich im Außerstreitverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, einer durch einen Anwalt vertretenen Partei gleichzuhalten. Daher sind Regelungen, die an eine Vertretung anknüpfen (wie zB die Einschränkung der Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 14 AußStrG), auch auf den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuwenden.

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