Nach der Judikatur des VwGH erfolgt die Einordnung von Rechtsgeschäften in die Gebührentatbestände des § 33 GebG grundsätzlich nach zivilrechtlichen Kriterien, wobei im Fall von gemischten Verträgen auf den überwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck abzustellen ist. In Ra 2019/16/0179 billigte der VwGH die Auffassung, dass ein Vertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage auf fremdem Grund nicht als Servitutsbestellungsvertrag, sondern (mit einem geringeren Satz) als Bestandvertrag zu vergebühren ist.