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Verlängerung der Verjährungsdauer für Altfälle aufgrund der neuen erbrechtlichen Verjährung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/198Zak 2020, 119 Heft 6 v. 8.4.2020

ABGB: § 1487a, § 1503 Abs 7 Z 9

Der Pflichtteilsanspruch des übergangenen Noterben verjährte nach alter Rechtslage drei Jahre nach Errichtung des Übernahmeprotokolls über das Testament.

Die Verjährung eines bereits bestehenden erbrechtlichen Anspruchs, der bei Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit 1. 1. 2017 nach den bis dahin geltenden Regeln noch nicht verjährt war, ist nach dem Übergangsrecht (§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB) nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, dh nach § 1487a ABGB. Die dort vorgesehene dreijährige (an sich kenntnisabhängige) Frist beginnt in einem solchen Fall mit 1. 1. 2017 zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der Verjährungsfrist durch das neue Recht nicht verkürzt worden ist und der Verjährungszeitraum durch den Neubeginn der dreijährigen Frist faktisch sogar verlängert wird. Eine teleologische Reduktion des Übergangsrechts erscheint nicht gerechtfertigt.

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