ABGB: § 364a
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB beinhaltet eine Gefährdungshaftung. Diese Gefährdungshaftung besteht auch für Gesundheitsschäden, die entstehen, weil sich eine von der Anlagengenehmigung gedeckte abstrakte Gefahr für die körperliche Sicherheit verwirklicht.