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Verweijen, Der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs und der Erben gegenüber Social-Media-Plattformen, ecolex 2020, 180.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/179Zak 2020, 100 Heft 5 v. 25.3.2020

Nach Ansicht des Autors ist der Social-Media-Account des Verstorbenen grundsätzlich vererblich, sofern nicht vertraglich wirksam vereinbart wurde, dass die Daten mit dem Ableben gelöscht werden und die Erben keinen Zugriff darauf erhalten (siehe auch dt BGH III ZR 183/17 = Zak 2018/418, 223). Soweit der Account einen Vermögenswert darstellt, sei er in das Inventar aufzunehmen. Den Gerichtskommissär treffe eine Nachforschungspflicht, wenn Anhaltspunkte für die Existenz eines dem Verstorbenen zuordenbaren Social-Media-Accounts bestehen. Er habe einen Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber, dem weder der Datenschutz noch urheberrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Erwägungen noch das Telekommunikationsgeheimnis entgegenstehen würden. Auch den Erben stehe ein Anspruch auf Auskunft und Bekanntgabe der Zugangsdaten zu.

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