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Wohnrecht erlischt nicht wegen Aufenthalts im Pflegeheim

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/162Zak 2020, 94 Heft 5 v. 25.3.2020

ABGB: § 521, § 914

Die Grundsätze für das Erlöschen dinglicher Wohnrechte (insb durch Nichtbenützung) gelten in gleicher Weise für obligatorische Wohnrechte.

Abgesehen von Verjährung, Freiheitsersitzung, dem dauernden Untergang der Sache und einem Verzicht des Berechtigten erlischt ein Wohnrecht nur bei völliger Zwecklosigkeit, dauernder Unmöglichkeit oder gänzlicher Unwirtschaftlichkeit der Ausübung.

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