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Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nicht durch einseitige Erklärung begründet werden

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/158Zak 2020, 92 Heft 5 v. 25.3.2020

ABGB: § 364c

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Verpflichteten begründet werden.

OGH 16. 1. 2020, 5 Ob 211/19v

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