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Verlassenschaftsabsonderung nur bei objektiver Gefährdung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/123Zak 2020, 73 Heft 4 v. 4.3.2020

ABGB: § 812

AußStrG: § 10, § 16

Voraussetzung für die Verlassenschaftsabsonderung ist seit dem ErbRÄG 2015 eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers. Eine subjektive Besorgnis reicht nicht mehr aus.

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