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Rechtsmittelfrist für Heimleiter nach Zulassung einer Freiheitsbeschränkung unter Auflagen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/119Zak 2020, 72 Heft 4 v. 4.3.2020

HeimAufG: § 16 Abs 2

Die Frist für den Rekurs oder Revisionsrekurs des Einrichtungsleiters nach Unzulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung beträgt gem § 16 Abs 2 HeimAufG nur sieben Tage. Die kurze Frist gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen die Anwendung des HeimAufG an sich richtet.

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