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Internationale Zuständigkeit für Klage des Flugpassagiers auf eine Ausgleichszahlung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/105Zak 2020, 63 Heft 4 v. 4.3.2020

Bei Direktflügen kann eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gestützt auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) sowohl am vereinbarten Abflug- als auch am Ankunftsort eingeklagt werden (C-204/08 , Rehder/Air Baltic = Zak 2009/376, 242). Gleiches gilt im Fall von mehrgliedrigen Flugreisen (auch mit mehreren beteiligten Flugunternehmen), die als Einheit gebucht worden sind, für den ersten Abflug- und den Endzielort. Zum Endziel siehe C-274/16 , flightright/Air Nostrum ua = Zak 2018/183, 98. Im Vorabentscheidungsverfahren C-606/19 , flightright/Iberia hat der EuGH vor Kurzem ergänzend klargestellt, dass auch der erste Abflugort für alle beteiligten Fluglinien als Wahlgerichtsstand zur Verfügung steht. Der Ausgangsfall betraf eine als Einheit gebuchte Flugreise von Hamburg nach San Sebastian, die aus drei Teilflügen bestand, wobei der erste (Hamburg nach London) von British Airways und die beiden weiteren (London nach Madrid und Madrid nach San Sebastian) von Iberia ausgeführt wurden. Der dritte Teilflug wurde annulliert. Der Passagier brachte seine Klage auf eine Ausgleichszahlung gegen Iberia in Hamburg ein. Nach der in Beschlussform ergangenen Vorabentscheidung besteht hier eine internationale Zuständigkeit.

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