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Notwehrexzess eines Ordners während eines Zeltfestes

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/46Zak 2020, 37 Heft 2 v. 29.1.2020

ABGB: § 19, § 1295 Abs 1, § 1313a

StGB: § 3

Wenn eine Notwehrsituation vorlag oder der Schädiger ohne Verschulden irrtümlich von einer Notwehrsituation ausgegangen ist, ist eine Haftung für den verursachten Schaden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beweislast für diese Umstände trifft den Schädiger.

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