ABGB: § 19, § 1295 Abs 1, § 1313a
StGB: § 3
Wenn eine Notwehrsituation vorlag oder der Schädiger ohne Verschulden irrtümlich von einer Notwehrsituation ausgegangen ist, ist eine Haftung für den verursachten Schaden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beweislast für diese Umstände trifft den Schädiger.