AußStrG: § 127 Abs 3, § 128 Abs 1
ABGB: § 246 Abs 3 Z 2
Im Verfahren auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters steht bestimmten Angehörigen des Betroffenen gem § 127 Abs 3 AußStrG eine auf die Person des Erwachsenenvertreters beschränkte Rechtsmittellegitimation zu. Der Angehörige kann sowohl Rekurs als auch Revisionsrekurs erheben.