Zahlreiche Revisionen machen (vermeintliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Nach stRsp ist dies nicht möglich, wenn die zweite Instanz das Vorliegen eines Mangels verneint hat. Neuerdings wurde diese Auffassung jedoch von zwei prominenten Autoren aus dem Kreis des OGH selbst kritisiert. Grund genug, die Rechtslage nochmals zu untersuchen.