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Videoüberwachung im Wohnungseigentumshaus und Datenschutz

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/33Zak 2020, 23 Heft 2 v. 29.1.2020

Nach der Vorabentscheidung EuGH C-708/18 , Asociaţia de Proprietari bloc M5A, die nicht zur DSGVO, sondern noch zur Datenschutz-RL 95/46/EG ergangen ist, kann der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage in den Gemeinschaftsbereichen eines Mehrparteienhauses auch dann mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar sein, wenn nicht alle Betroffenen zugestimmt haben. Im rumänischen Ausgangsfall wurden in einem Wohnungseigentumshaus aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft Videokameras installiert, die Fassade, Foyer und Aufzug überwachen. Ein überstimmter Wohnungseigentümer wertet dies als Eingriff in seine Privatsphäre. Dass das rumänische Recht nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bzw Betroffenen verlangt, sah der EuGH als mit der Datenschutz-RL vereinbar an, sofern die Datenverarbeitung den Voraussetzungen des Art 7 lit f RL entspricht (berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, Interessenabwägung).

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