Gem § 272 Abs 1 ABGB darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter "nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten" bestellt werden. Der Autor geht ausführlich auf die einzelnen Vorgaben für die Festlegung des Wirkungsbereichs ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass unter gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten auch Angelegenheiten zu verstehen sind, in denen in absehbarer Zeit eine Vertretungshandlung erforderlich ist (vgl 8 Ob 6/19v = Zak 2019/194, 112). Absehbar sei ein Zeitraum von einem Jahr in die Zukunft. Den Hauptteil des Artikels machen zahlreiche Formulierungsvorschläge für Wirkungsbereiche in den Gebieten behördliche Angelegenheiten, gerichtliche Verfahren, Einkünfte- und Vermögensverwaltung, Verträge, medizinische Behandlungen, Wohnortänderungen sowie Personenrechte aus.