ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Auffassung, dass der Zahnarzt den Patienten vor einer Wurzelbehandlung über das bei Spülung des Wurzelkanals bestehende Risiko von Gewebeschäden und von Lähmungserscheinungen im Gesicht aufklären muss, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).