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Keine Grundbucheintragung aufgrund einer teilweise geschwärzten Vergleichsausfertigung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/14Zak 2020, 16 Heft 1 v. 15.1.2020

GBG: § 87 Abs 1, § 94 Abs 1 Z 3

Die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs ist keine taugliche Grundlage für eine bücherliche Eintragung, wenn darin nachträglich Schwärzungen vorgenommen worden sind.

OGH 24. 9. 2019, 5 Ob 151/19w

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