GBG: § 87 Abs 1, § 94 Abs 1 Z 3
Die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs ist keine taugliche Grundlage für eine bücherliche Eintragung, wenn darin nachträglich Schwärzungen vorgenommen worden sind.
OGH 24. 9. 2019, 5 Ob 151/19w
GBG: § 87 Abs 1, § 94 Abs 1 Z 3
Die Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs ist keine taugliche Grundlage für eine bücherliche Eintragung, wenn darin nachträglich Schwärzungen vorgenommen worden sind.
OGH 24. 9. 2019, 5 Ob 151/19w