Nach Auffassung des OGH (1 Ob 197/19f) kann dem Anspruch auf eine Haftentschädigung nach § 5 Abs 2 StEG nicht mit Erfolg als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden, dass der Geschädigte im Haftzeitraum ansonsten nach dem UbG unterzubringen gewesen wäre.