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Haftentschädigung trotz möglicher Unterbringung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/5Zak 2020, 4 Heft 1 v. 15.1.2020

Nach Auffassung des OGH (1 Ob 197/19f) kann dem Anspruch auf eine Haftentschädigung nach § 5 Abs 2 StEG nicht mit Erfolg als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden, dass der Geschädigte im Haftzeitraum ansonsten nach dem UbG unterzubringen gewesen wäre.

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