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Wohnungsgemeinnützigkeit - Abrechnung von Fernwärmekosten

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/638Zak 2020, 361 Heft 18 v. 11.11.2020

WGG: § 14 Abs 1 Z 7, § 16 Abs 6

HeizKG: § 3

Im Bereich des WGG folgt die Verpflichtung der Nutzungsberechtigten, die Betriebskosten (Wärmekosten) einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (hier: Fernwärme) zu tragen, aus § 14 Abs 1 Z 7 WGG. Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt nach den Regeln des HeizKG, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gesetzes erfüllt sind. Ansonsten sind die Kosten gem § 16 Abs 6 WGG nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels ist nicht möglich.

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