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Zeitliche Einordnung der Kriterien für Gründerzeitviertel

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/635Zak 2020, 360 Heft 18 v. 11.11.2020

RichtWG: § 2 Abs 3

Für die beiden Kriterien eines Gründerzeitviertels - Überwiegen eines Gebäudebestandes aus den Jahren 1870 bis 1917, Überwiegen von Wohnungen der Ausstattungskategorie D - sind unterschiedliche Zeiten relevant, nämlich im ersten Fall die Gegenwart (Mietvertragsabschluss) und im zweiten Fall die Vergangenheit (Errichtung).

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