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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2020/624Zak 2020, 354 Heft 18 v. 11.11.2020

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2020/2021 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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