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Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Radrennens gegenüber Teilnehmern

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/604Zak 2020, 339 Heft 17 v. 21.10.2020

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298

Bei Zahlung eines Startgeldes treffen den Veranstalter eines Radrennens gegenüber den Teilnehmern vertragliche Verkehrssicherungspflichten.

Der Veranstalter eines Bundesliga-Radrennens (höchste nationale Klasse) kann bei der Absicherung der Rennstrecke nicht davon ausgehen, dass sich die teilnehmenden Radfahrer an das Rechtsfahrgebot halten und auf das Schneiden von Kurven verzichten, auch wenn er die Mannschaftsführer pro forma auf die Geltung der StVO hingewiesen hat.

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