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Clearing-Auftrag an Erwachsenenschutzverein nicht gesondert anfechtbar

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/587Zak 2020, 333 Heft 17 v. 21.10.2020

ErwSchVG: § 4b

AußStrG: § 45, § 117a

Der Auftrag des Gerichts an den Erwachsenenschutzverein zu einem Clearing betreffend Wohnortänderung (§ 4b ErwSchVG) kann als verfahrensleitender Beschluss qualifiziert werden, der gem § 45 AußStrG nicht gesondert anfechtbar ist (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

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