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Ausschluss der Stellvertretung als gröbliche Benachteiligung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/578Zak 2020, 323 Heft 17 v. 21.10.2020

In 4 Ob 102/20h hat der OGH in einer AGB-Klausel eines Stromversorgers, die den Vertragsabschluss durch einen Stellvertreter auf Kundenseite untersagt, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB erkannt. In dieser Wettbewerbssache wollte ein Stromversorger gegen ein Wechselservice vorgehen, das für seine Kunden online Stromlieferverträge abschließt und dabei fälschlich bestätigt, dass die Bestellung durch den Kunden persönlich erfolgt. Nach Ansicht des OGH handelt es sich nicht um eine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung, weil sich das Wechselservice auf die Nichtigkeit der Klausel berufen kann.

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