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Zuständigkeit für Klage betreffend Anteilsrechte an Agrargemeinschaft

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/567Zak 2020, 318 Heft 16 v. 30.9.2020

JN: § 81, § 91 Abs 3

ABGB: § 442

Für Streitigkeiten um dingliche Rechte aus unbeweglichem Gut besteht gem § 81 JN ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache. Bei Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft, die realrechtlich mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, handelt es sich um ein unbewegliches Gut iSd § 81 JN.

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