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Keine Aufklärungspflicht des Arztes über überholte alternative Operationstechnik

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/561Zak 2020, 317 Heft 16 v. 30.9.2020

ABGB: § 1295, § 1299

Über eine alternative Operationsmethode, die aufgrund ihrer gravierenden Nachteile ohne relevante Vorteile als "Methode der Wahl" abgelöst wurde und in Österreich nur noch wenig verbreitet ist, muss der Arzt den Patienten nicht aufklären (Zurückweisung der Revision).

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