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Die Pflicht des Vorsorgebevollmächtigten zum Tätigwerden

ThemaMag. Christine HamptonZak 2020/538Zak 2020, 304 Heft 16 v. 30.9.2020

Die Vorsorgevollmacht stellt ein wesentliches Instrument der privatautonomen Vorsorge dar. Sie hat aufgrund des 2. ErwSchG11 BGBl I 2017/59. zwar zahlreiche Änderungen erfahren, gleich geblieben ist hingegen, dass es sich dabei um eine bloße Vollmacht handelt, die ihrerseits keine Pflicht des Vorsorgebevollmächtigten zum Tätigwerden begründet. Aus den Bestimmungen des 2. ErwSchG lassen sich nämlich eindeutige Aussagen zum Beginn der Handlungspflicht eines Vorsorgebevollmächtigten nicht entnehmen.22Kritisch zu den fehlenden gesetzlichen Bestimmungen des 2. ErwSchG bezüglich der Pflichten der Vertretungspersonen P. Bydlinski, Alles fließt. Gedanken zur "neuen" Handlungsfähigkeit und ihren Erscheinungsformen, ÖJZ 2018, 941 (FN 50).

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