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Einstellung der Unterhaltsexekution während des Oppositionsverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/498Zak 2020, 290 Heft 15 v. 9.9.2020

EO: § 35, § 39 Abs 1 Z 6

ZPO: § 235, § 411

Wenn die Unterhaltsexekution vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren rechtskräftig eingestellt worden ist, kann der mit der Oppositionsklage begehrte Ausspruch, der Unterhaltsanspruch sei (hier: wegen Verwirkung) erloschen, nicht mehr erfolgen. Um die Abweisung der Oppositionsklage zu vermeiden, muss der Kläger sein Begehren auf Kosten einschränken.

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