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Rauchfangkehrer als Organ

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/476Zak 2020, 279 Heft 14 v. 19.8.2020

AHG: § 1 Abs 2, § 9 Abs 5

Bei der Pflicht des Rauchfangkehrers, Feuerstätten einer Sichtprüfung zu unterziehen, Mängel dem Gebäudeeigentümer mitzuteilen und diese bei Nichtbehebung oder unmittelbar drohender Gefahr dem Bürgermeister anzuzeigen (hier gem § 24 Krnt Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO), handelt es sich um eine Aufgabe hoheitlicher Natur. Daher ist der Rauchfangkehrer insoweit als Organ iSd AHG tätig.

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