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Kein wichtiges Interesse an Verlegung des Hauseingangs

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/466Zak 2020, 275 Heft 14 v. 19.8.2020

WEG: § 16 Abs 2 Z 2

Die Genehmigung einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile setzt ua gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers voraus. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft den Antragsteller.

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