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Leistungskondiktion für Versicherungsprämien verjährt in drei Jahren

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/317Zak 2019, 174 Heft 9 v. 5.6.2019

ABGB: § 1431, § 1480

VersVG: § 1 Abs 2, § 12 Abs 1

Der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Versicherungsprämien verjährt laufend drei Jahre nach Zahlung der jeweiligen Prämie. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist zwar nicht von § 12 Abs 1 VersVG erfasst, der für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Die kurze Verjährungsfrist folgt aber aus einer Analogie zu § 1480 ABGB.

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