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Bestimmung des Grenzverlaufs nach der Naturgrenze

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/309Zak 2019, 171 Heft 9 v. 5.6.2019

ABGB: §§ 850 ff

Bei einem nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstück richtet sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nicht nach dem Mappenstand des Grundsteuerkatasters, sondern nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (zB Grenzsteine,

Seite 171


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