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Aufklärungspflicht des Betreibers einer Risikosportanlage

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/283Zak 2019, 157 Heft 8 v. 15.5.2019

ABGB: § 1295 Abs 1

Der Betreiber einer Anlage für Risikosport (hier: "Bagjump") muss die Benützer konkret, umfassend und instruktiv über die bestehenden Risiken informieren und darf diese nicht herunterspielen. Soweit eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist, handelt ein Benützer auf eigene Gefahr.

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