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Keine Überwachung des Testamentsvollstreckers durch Pflegschaftsgericht

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/267Zak 2019, 152 Heft 8 v. 15.5.2019

ABGB: § 21 Abs 1, § 816

AußStrG: § 133

Auch wenn eine schutzberechtigte Person (hier: gerichtliche Erwachsenenvertretung) betroffen ist, liegt die primäre Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben.

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