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Berücksichtigung von Schulden bei der Unterhaltsbemessung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/265Zak 2019, 152 Heft 8 v. 15.5.2019

ABGB: § 231

Nur unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige Schulden des Unterhaltspflichtigen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern. Ob es sich um berücksichtigungswürdige Schulden handelt und in welchem Ausmaß ein Abzug vorzunehmen ist, hängt von einer Interessenabwägung ab.

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