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CETA-Gerichte für Investitionsstreitigkeiten mit Unionsrecht vereinbar

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/261Zak 2019, 143 Heft 8 v. 15.5.2019

CETA, das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada, sieht mit dem CETA-Gericht und der CETA-Rechtsbehelfsinstanz ein eigenes Gerichtssystem zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten vor. In seinem vor Kurzem veröffentlichten Gutachten 1/17 kam der EuGH zum Schluss, dass dieser Streitbeilegungsmechanismus mit dem Unionsrecht vereinbar ist, weil die CETA-Gerichte keine Zuständigkeit erhalten, andere Vorschriften des Unionsrechts als jene des CETA auszulegen oder anzuwenden, und auch sonst die Autonomie der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigen. Eine Schiedsklausel in einem zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen, die es einem Investor ermöglicht, einen Mitgliedstaat vor einem Schiedsgericht zu klagen, hat der EuGH in C-284/16 , Slowakische Republik/Achmea = Zak 2018/193, 103 als mit dem Unionsrecht unvereinbar qualifiziert, weil das Schiedsgericht Unionsrecht auslegt und anwendet, aber außerhalb des zur Gewährleistung einer kohärenten Auslegung geschaffenen Gerichtssystems der Union steht.

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