In der Lit ist strittig, inwieweit die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben nach § 810 ABGB auch Verfügungen über Bankkonten des Verstorbenen umfasst (siehe Zak 2019/72, 40 mit weiteren Querverweisen). Der Autor differenziert zwischen "echten" Vertretungshandlungen und solchen, bei denen es sich um eine Aneignung oder unentgeltliche Veräußerung von Verlassenschaftsvermögen handeln könnte. Im Rahmen "echter" Vertretungshandlungen mit erkennbarem Zweck, wie zB der Bezahlung von Verlassenschaftsschulden, sei eine Verfügung über Bankkonten ohne verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung möglich. Wenn der Zweck der Verfügung (zB einer Bargeldabhebung) unklar bleibt, sei hingegen eine Genehmigung erforderlich.