ABGB: § 1319
Ein Sturz aufgrund des beim Betreten einbrechenden Deckels eines Bewässerungsschachtes ist ein Anwendungsfall der Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB.
Im vorliegenden Fall scheidet eine Bauwerkhaftung aber mangels Sorgfaltsverstoß aus, weil die Beschädigung des Schachtdeckels mit freiem Auge nicht sichtbar war und dem Golfplatzbetreiber als Halter eine laufende, über eine Sichtkontrolle hinausgehende Überprüfung der insgesamt über 200 Schachtabdeckungen auf seinem Gelände nicht zumutbar ist.