ABGB: § 879 Abs 1, § 879 Abs 3, § 914
In einem Vertrag kann ein Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei vereinbart werden. Dies ist nicht per se iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig.
Die Vereinbarung, dass eine Partei eine Leistung "nach Ermessen" festlegen kann, ist dahin auszulegen, dass sie nach billigem Ermessen vorgehen muss, dh sich unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der Verkehrssitte im Rahmen des Üblichen zu halten hat.