Der VfGH (G 190/2018) hat einen Parteiantrag auf Normenkontrolle, der sich gegen die Möglichkeit richtete, mit Verbandsklage gegen AGB-Klauseln vorzugehen (§§ 28 f KSchG), abgewiesen. Das antragstellende Energieversorgungsunternehmen argumentierte, dass seine AGB der Vorabkontrolle durch die Regulierungsbehörde Energie-Control Austria unterliegen und eine weitere abstrakte, von konkreten zivilrechtlichen Ansprüchen von Kunden losgelöste Prüfung im Rahmen von Verbandsklagen nicht mit der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 Abs 1 B-VG), die auch ein Verbot von Parallel- oder Doppelzuständigkeiten umfasse, und dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) vereinbar ist. Den VfGH überzeugten diese Argumente nicht. Eine Parallelzuständigkeit liege gar nicht vor, weil die Verwaltungsbehörde die Vorabkontrolle abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der AGB vorzunehmen hat, während die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der tatsächlichen oder zumindest bevorstehenden Anwendung der Klauseln in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw ihrem Verwendungszusammenhang zu beurteilen haben. Auch wenn zum Teil dieselben abstrakten Rechtsfragen zu lösen seien, handle es sich daher nicht um dieselbe Rechtsfrage. Da die auch in zeitlicher Hinsicht verschiedenen Prüfkompetenzen präzise festgelegt seien, sei auch keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erkennbar.