Die Nutzbarkeit der Mietwohnung ohne Gesundheitsgefährdung zählt nach Ansicht des Autors grundsätzlich zu den bedungenen Eigenschaften, für die der Vermieter Gewähr zu leisten hat. Wenn die elektrische Anlage des Mietobjekts nicht den Vorgaben des ETG entspricht, sei eine Gesundheitsgefährdung iSd § 7a ETV widerlegbar zu vermuten (vgl 5 Ob 66/18v = Zak 2018/601, 315). Vermieter und Mieter könnten auch einen gesundheitsgefährdenden Zustand als Vertragsinhalt vereinbaren. In diesem Fall stehe dem Mieter weder ein Erhaltungs- noch ein Zinsminderungsanspruch gegen den Vermieter zu. Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags gem § 1117 ABGB bleibe jedoch möglich. Weiters geht der Autor abweichend von der Judikatur (4 Ob 176/14g = wobl 2015/92, 240) davon aus, dass eine vertragliche Überwälzung der Erhaltungspflichten nach § 1096 Abs 1 ABGB auf den Mieter auch im Bereich von Gesundheitsgefährdungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Grenzen würden sich lediglich aus dem allgemeinen Vertragsrecht (insb aus § 879 und § 934 ABGB) ergeben.