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Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung im Räumungsprozess (II)

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/216Zak 2019, 119 Heft 6 v. 9.4.2019

ZPO: § 236, § 259 Abs 2

Ein Zwischenantrag auf Feststellung muss sich auf ein Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, das im Verfahren strittig ist.

In einem Räumungsprozess wegen titelloser Benützung kann der Beklagte über einen Zwischenantrag feststellen lassen, dass ein Mietverhältnis besteht. Nicht festgestellt werden können die Höhe des Mietzinses und die Eigenschaft als unbefristetes Mietverhältnis, weil diese Punkte in diesem Verfahren nicht strittig sind.

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