ZPO: § 6a, § 84, § 528 Abs 2 Z 2
Ein Rechtsmittel, von dem während der Rechtsmittelfrist nur das Deckblatt ohne inhaltliche Ausführungen an das Gericht übermittelt wurde, kann durch Nachreichen des fehlenden Teils fristwahrend verbessert werden, sofern nichts darauf hindeutet, dass durch die bewusst unvollständige Einbringung ein Verbesserungsauftrag und die damit verbundene Fristverlängerung erschlichen werden sollten.