AußStrG: § 10 Abs 4, § 46 Abs 1
GOG: § 89c
Die Rechtsmittelfrist kann von einem Parteienvertreter dadurch gewahrt werden, dass das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist per Fax dem Erstgericht übermittelt und in der Folge durch formgerechte Einreichung im ERV verbessert wird. Ob die Verbesserung von selbst oder erst aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgt, macht keinen Unterschied.