vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fristwahrung durch Einbringung des Rechtsmittels vorab per Fax

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/213Zak 2019, 119 Heft 6 v. 9.4.2019

AußStrG: § 10 Abs 4, § 46 Abs 1

GOG: § 89c

Die Rechtsmittelfrist kann von einem Parteienvertreter dadurch gewahrt werden, dass das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist per Fax dem Erstgericht übermittelt und in der Folge durch formgerechte Einreichung im ERV verbessert wird. Ob die Verbesserung von selbst oder erst aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgt, macht keinen Unterschied.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte