ABGB: § 880a, § 914, § 932
Die Beweislast richtet sich bei einer Garantiezusage (Hersteller- oder Händlergarantie) nicht nach Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht, sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht.
Dass ein Garantiefall eingetreten ist, hat der Übernehmer zu beweisen. Wenn die Garantie auf Herstellungsfehler beschränkt ist, muss ein Produktions- oder Konstruktionsfehler nachgewiesen werden. Der Nachweis eines Mangels, der auch andere Ursachen haben könnte (hier: Motorschaden), reicht nicht aus.