B-VG: Art 7
AußStrG: § 65, § 161
Bei der Bemessung von Fristen hat der Gesetzgeber einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Eine Rechtsmittelfrist entspricht dem Sachlichkeitsgebot, solange ihre Länge in einer Durchschnittsbetrachtung ausreicht, um das Rechtsmittel auszuführen und einzubringen.