ABGB: § 246 Abs 3 Z 3, § 272
Gem § 246 Abs 3 Z 3 und § 272 Abs 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit zu beenden. Erledigt ist die Angelegenheit erst dann, wenn nicht nur derzeit, sondern auch in absehbarer Zeit keine Schritte mehr erforderlich sind. Wann von einer Erledigung auszugehen ist, hängt stark von der Art der Angelegenheit ab.