EheG: § 66, § 69 Abs 2
Ein Unterhaltspflichtiger, der Vermögen ertraglos angelegt hat, kann auf jene Vermögenserträge angespannt werden, die er mit einer unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechenden Veranlagung erzielen könnte. Nur die Erträge (zB Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen) sind zu berücksichtigen, nicht jedoch Kursgewinne oder -verluste.